Archivsatzung und Leseraumordnung
ARCHIVSATZUNG
(Aktualisierung)
LESERAUMORDNUNG
ARCYBISKUP METROPOLITA Katowice, den 17. 04. 2009
KATOWICKI
Nr VC II – 6582/09
Leseraumordnung für die Archivalienbenutzer in dem Wissenschaftlichen Arbeitsraum des Erzdiöze Archivs in Katowice
§1
1. Die Person, die die Archivmaterialien benutzen möchte muss sich vorerst in dem wissenschaftlischen Arbeitsraum des Archivs ald Benutzer anmelden. Das Archiv erfasst seine Personalangaben und die Charakteristik seiner gepfangen Archivsuche.
2. Der Archivbenutzer muss den chronologischen, territorialen und sachlichen Bereich seiner Arbeit angeben. In dem Formular /Benutzer anmeldung/ werden angegeben: die Bestandsnamen und die Aktensignaturen, der Titel der Arbeit, die Wissenschaftliche Institution, die der Benutzer vertritt mit ihrer Adresse und der Name des Wissenschaftlichen Betreuers.
3. Die Benutzeranmeldung kann durch eine zusätzliche Erklärung über die Verwendung der erlangten Informationen ergänzt werden - falls sie rechtlichen Einschränkungen /zB. dem Personenschutzgesetz/ unterliegt.
4. Die Benützungsgenehmigung erteilt der Archivdirektor.
§2
1. Die für die Bestellung unentbehrlichen Informationen werden von dem Benutzer selbständig gesucht.
2. Behilflich dabei sind die Findmittel und verschiedene Informationsbearbeitungen des Archivs.
3. Die erwöhnteen Hilfsmittel stehen dem Benutzer vor der Benutzeranmeldung zur Verfügung.
4. Allgemeine Informationen über das Archivgut des Erzdiöze Archivs und alle zugänglichen Hilfsmittel werden von den Mitarbeitern des Archivs erteilt.
§3
1. Die Archivmaterialien oder ihre Reproduktionen werden auf Grund ihrer Bestellung /Revers/ zugänglich gemacht. Die Bestellungen wird für jede Archiveinheit einzeln lesbar /in Druchschrift/ ausgefüllt.
2. Die zugänglichen Archiveinheiten sind mit .... versehen. Der Bestandsbenutzer soll entsprechend das Datum der Benutzung seinen Namen und Vornamen und den Titel seiner Arbeit /Forschungsgegenstand/ eintragen.
§4
1. Die bestellten Archivalien werden dem berechtigten Benutzer im wissenschaftlichen Arbeitsraum ausgeliefert.
2. Im Fall von besonders werhollen Archivmaterialien muss der Benutzer bei jedem Verlassen des Arbeitsraumes das Archivgut bei den Archivmitarbeitern deponieren.
3. Der Benutzer darf einmalig 5 Archiveinheiten bestellen, erst nach ihrer Rückgabe dart er weitere bestellen. Nur bei Sonderfällen kann dieses Limit aufgehoben werden.
4. In Ausnahmefällen /z. B. bei größer Bestellung oder wenn kleine Konservierungsarbeiten nötig sind/ kann der Realisationstermin der Bestellung verzögert werden.
5. Nach jeden Beendung der Arbeit an den Archivmaterialien müssen sie dem Archivmiarbeiter abgegeben werden, mit dem Vermerk ob sie in den lager geschicht oder im das Arbeitsraumes deponiert werden sollen.
6. Wenn die Unterbrechung in der Arbeit an den deponierten Archivalien länger als 2 Wochen ist, werden sie in den Archivlager geschicht. Weitere Arbeit an den Akten benötigt neue Bestellung.
§5
Archivmaterialien, die aus lasen Unterlagen bestehen, werden der Reihe nach zugänglich gemacht - erst nach der Rückgabe des ersten Dokumentes wird das nächste zur Verfügung gestellt. Ausnahmen davor sind nur in begründeten Fällen möglich.
§6
Aus sicherheitsgründen können die Benutzer in begründeten Fällen einer Kontrolle ihrer Taschen oder Notizen unterzogen werden.
§7
1. Der Benützung der Archivalien erfolgt mit gröster sorgfalt im Rahmen der Bestellung, ohne in die Ordnung oder in den Inhalt des Archivgutes einzugreifen.
2. Es ist dem Benutzer untersagt:
a/ Den Ordnungszustand von verwendeten Archivmaterialien zu änderen,
b/ Vermehre oder andere Zeichen anzubringen.
c/ Notizen auf dem direkt auf den Archivalien gelegten Papier auszufertigen.
d/ Die Archivmaterialien anderen Benutzern des Leseraumes zugänglich zu machen.
e/ Sie nach der beendeten Arbeit auf dem Tisch liegen zu lassen.
3. Bei der Benützung der Archivalien im wissenschaftlichen Leseraum soll man die anderen Bunutzer nicht stören.
4. Das eigenmächtige Entfernen von Archivgut und Findmitteln aus dem Leseraum ist untersagt - bei Strafe vor Benutzungsausschluss abgesehen von anderen rechtlicher Strafmaßnahmen.
5. Es ist nicht gestattet Gegenstände oder Substanzen auch Lebesmittel in den Leseraum mitzubringen, die Beschädigung von Dokumenten verzusachen könnten. Taschen, Mappen und dergleichen dürfen in den Leseraum nicht mitgenommen werden. Ausnahme bilden Computertaschen. Es ist auch untersagt, Mobiltelefonapparatte mitzunehmen. Alle a/g Gegenstände müssen deponiert werden.
6. Die Benutzungsgenehmigung von Archivmaterialien ist keine Reproduktionsberechtigung. Die Benutzung von eigenen Kopiergeräten ist nur mit Genehmigung des Archivdirektions zugelassen - falls das Archiv diese begründete Kopiertechnik nicht selbst durchführen kann.
7. Das Archiv der Erzdiözese vergrößert seine Vorräte in Kattowitz durch den Zustrom der neu gekauften Archivmaterialien von den Lagern der Kurie aus der Metropole sowie aus den Pfarreien und den Dekanaten, besonders vor 1945, lagern Archivmaterialien in dem Depot."
8. Die Ausnahme bilden tragbare Computer vorgesehene Tüten; die Abweichungen von dem oben erwähnt Grundsatz fordern die jeweils in Abrede mit dem Bereitschafts-Dienst abgesprochen wurden. Man darf auch keine Handys hineintragen. Diese Gegenstände gehören in einem geschlossenen Schrank die sich im Archiv. Befinden.
9. Die Archivmaterialien dürfen nicht selbstständig von dem Benutzer reproduziert oder fotokopiert werden.
10. Das kopieren- der Archivmaterialien wie durch filmen, fotografieren oder scannen ist nur mit der Zustimmung des Direktors des Archivs erlaubt, eine Ablichtung muss begründet werden.
11. Die Reproduktion von ganzen /100%/ Archiveinheiten wird nicht genehmigt.
12. Über ein Jahr dauende Pause in der Benutzung von Archivalien erfordert einer neuen Benutzeranmeldung.
§8
Der Benutzer hat das Recht:
a/ die Hilfe bei der Registrierungs-Information (die Verzeichnisse der Bestände, die Inventare, die Indexe, die Broschüren und die Computer Datenbanken),
b/ gegen Entgelt die Reproduktion vonArchivmaterialien zu bestellen (Fotokopien, Kseropkopien und Digitalbilder).
§9
Bei Nichtbeachtung der o/g Regeln durch den Benutzer oder bei festgestellter Unvorbereitung zu selbstständigen Forschung an Archivalien die genehmigung der selbständigen Benutzung von Archivmaterialien versagt.